Anspruch

Wann kann ein Anspruch auf Unfallrente bestehen?

Eine Unfallrente gehört nicht automatisch zu jeder privaten Unfallversicherung. Voraussetzung ist zunächst, dass diese Leistungsart im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

Kommt es zu einem versicherten Unfall, muss zusätzlich eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung vorliegen. Für die Unfallrente wird regelmäßig ein bestimmter Mindestinvaliditätsgrad im Vertrag festgelegt. Erst wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, kommt die vereinbarte Rentenleistung in Betracht.

Versicherter Unfall

Das auslösende Ereignis muss unter die vereinbarte Unfalldefinition und den Versicherungsschutz des Vertrags fallen.

Dauerhafte Beeinträchtigung

Die Unfallrente knüpft an eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung und nicht allein an eine vorübergehende Verletzung an.

Vereinbarte Rentenleistung

Die Unfallrente muss Bestandteil des Versicherungsvertrags sein und den dort festgelegten Leistungsvoraussetzungen entsprechen.

Die Grundlagen dieser laufenden Versicherungsleistung werden unter Unfallrente näher beschrieben.

Welche Rolle spielt der Invaliditätsgrad?

Der Invaliditätsgrad gehört zu den zentralen Voraussetzungen einer Unfallrente. Er beschreibt das Ausmaß der dauerhaften unfallbedingten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nach den Bewertungsregeln des jeweiligen Vertrags.

Für die Unfallrente legen Versicherungsbedingungen regelmäßig eine bestimmte Invaliditätsgrenze fest. Wird diese Grenze nicht erreicht, besteht nach diesen Bedingungen kein Anspruch auf die vereinbarte Unfallrente. Die konkrete Schwelle kann sich zwischen Tarifen unterscheiden.

Invaliditätsgrad

Er bewertet das Ausmaß der dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen nach den vertraglichen Maßstäben.

Mindestgrenze

Für die Unfallrente kann ein bestimmter Mindestinvaliditätsgrad als Leistungsvoraussetzung vereinbart sein.

Tarifabhängige Regelung

Die erforderliche Invaliditätsgrenze ist nicht für sämtliche Unfallversicherungen einheitlich festgelegt.

Wie der Grad dauerhafter Unfallfolgen bestimmt wird, erläutert die Seite Invaliditätsgrad.

Wie wird der Leistungsanspruch geprüft?

Nach Meldung des Leistungsfalls prüft der Versicherer, ob die vereinbarten Voraussetzungen für die Unfallrente erfüllt sind. Dazu können Angaben zum Unfallgeschehen, ärztliche Befunde, Behandlungsunterlagen und weitere Nachweise herangezogen werden.

Ein wesentlicher Prüfpunkt ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der dauerhaft verbliebenen Beeinträchtigung. Außerdem muss festgestellt werden, welcher unfallbedingte Invaliditätsgrad nach den Vertragsbedingungen vorliegt.

Unfallgeschehen

Geprüft wird, ob ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis vorliegt.

Medizinische Unterlagen

Befunde und ärztliche Feststellungen können zur Beurteilung der Unfallfolgen und ihrer Dauerhaftigkeit herangezogen werden.

Ursächlicher Zusammenhang

Für die Rentenleistung muss die maßgebliche dauerhafte Beeinträchtigung nach den Vertragsbedingungen auf den versicherten Unfall zurückzuführen sein.

Welche Bedeutung eine medizinische Bewertung im Leistungsfall haben kann, wird unter Begutachtung näher dargestellt.

Fristen, Nachweise und Abgrenzungen

Unfallversicherungsverträge können Fristen dafür vorsehen, wann eine Invalidität eingetreten, ärztlich festgestellt oder gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden muss. Die konkrete Frist ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und sollte deshalb nicht unabhängig vom jeweiligen Vertrag verallgemeinert werden.

Auch Anzeige- und Mitwirkungspflichten können für die Leistungsprüfung von Bedeutung sein. Dabei ist zwischen dem Bestehen der vertraglichen Voraussetzungen und der anschließenden Prüfung durch den Versicherer zu unterscheiden.

Die Unfallrente ist außerdem nicht mit einer Berufsunfähigkeitsrente gleichzusetzen. Für die Unfallrente ist eine versicherte Unfallfolge und der dafür erforderliche Invaliditätsgrad maßgeblich. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft dagegen an die Fähigkeit an, den versicherten Beruf auszuüben, und folgt eigenen Vertragsbedingungen.

Fristen

Für Feststellung und Geltendmachung der Invalidität können vertraglich bestimmte Fristen gelten.

Nachweise

Unfallhergang, medizinische Befunde und weitere Unterlagen können für die Prüfung des Rentenanspruchs erforderlich sein.

Unfallrente und Berufsunfähigkeit

Beide können laufende Geldleistungen vorsehen, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen.

Wann die Zahlung einer anerkannten Unfallrente beginnt, wird unter Rentenbeginn näher beschrieben.

Die Inhalte auf Kosten-Unfallversicherung.de dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beschreiben mögliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unfallrente, ohne das Bestehen eines Anspruchs in einem konkreten Versicherungsfall zu beurteilen.

FAQ – Häufige Fragen

Wann kann ein Anspruch auf Unfallrente bestehen?

Ein Anspruch kann bestehen, wenn eine Unfallrente vereinbart wurde, ein versicherter Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung geführt hat, der erforderliche Invaliditätsgrad erreicht wird und die weiteren vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Reicht ein Unfall allein für einen Anspruch auf Unfallrente aus?

Nein. Zusätzlich zum versicherten Unfall müssen insbesondere die für die Unfallrente vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört regelmäßig ein bestimmter unfallbedingter Invaliditätsgrad.

Ist eine Unfallrente dasselbe wie eine Berufsunfähigkeitsrente?

Nein. Die Unfallrente knüpft an dauerhafte Folgen eines versicherten Unfalls und den vereinbarten Invaliditätsgrad an. Eine Berufsunfähigkeitsrente folgt eigenen Voraussetzungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit.

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