Rentenbeginn
Der Rentenbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine vereinbarte Unfallrente gezahlt werden kann. Wann die Rentenzahlung einsetzt, richtet sich nach den vertraglichen Versicherungsbedingungen und setzt in der Regel die Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung voraus.
Einordnung des Rentenbeginns
Der Rentenbeginn ist eine vertraglich definierte Regelung innerhalb der Unfallversicherung. Er bestimmt, ab welchem Zeitpunkt eine vereinbarte Unfallrente gezahlt werden kann, sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten-Krankenzusatzversicherung.de.
Voraussetzungen für den Rentenbeginn
Damit eine Unfallrente beginnen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen sowie die medizinische Feststellung der dauerhaften Beeinträchtigung.
- Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung
- Erreichen des vertraglich definierten Invaliditätsgrads
- Anerkennung des Unfallereignisses
Zeitpunkt der Rentenzahlung
Der konkrete Zeitpunkt des Rentenbeginns kann tariflich unterschiedlich geregelt sein. Häufig setzt die Rentenzahlung nach Abschluss der medizinischen Begutachtung und nach Ablauf vertraglich festgelegter Fristen ein.
- Abschluss der medizinischen Begutachtung
- Einhaltung vertraglicher Fristen
- Tarifabhängige Regelungen
Abgrenzung und Besonderheiten
Der Rentenbeginn ist von anderen Leistungsarten wie einmaligen Kapitalleistungen abzugrenzen. Zudem können tarifliche Besonderheiten Einfluss auf den Beginn und die Dauer der Rentenzahlung haben.
- Abgrenzung zu Kapitalleistungen
- Tarifliche Besonderheiten
- Vertragliche Regelungen maßgeblich
FAQ – Häufige Fragen
Was bedeutet Rentenbeginn?
Der Rentenbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine vereinbarte Unfallrente gezahlt werden kann.
Wovon hängt der Rentenbeginn ab?
Der Rentenbeginn hängt von den vertraglichen Versicherungsbedingungen sowie der medizinischen Feststellung der dauerhaften Beeinträchtigung ab.
Beginnt die Unfallrente automatisch?
Eine Rentenzahlung beginnt nicht automatisch, sondern erst nach Prüfung der vertraglichen Voraussetzungen.