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Leistungsausschlüsse sind klar definierte Situationen oder Ereignisse, bei denen der Versicherer keine Leistungen erbringt. Sie dienen dazu, das Risiko zu begrenzen und Missbrauch zu verhindern. Diese Ausschlüsse sind im Versicherungsvertrag festgelegt und sollten vor Vertragsabschluss genau geprüft werden.
Wenn ein Unfall durch Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht wird, kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen. Einige Tarife bieten jedoch eingeschränkte Leistungen oder spezielle Klauseln, die solche Fälle abdecken.
Nein, bei vorsätzlich herbeigeführten Unfällen besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt sowohl für selbst verursachte Unfälle als auch für solche, die durch Dritte mit Vorsatz herbeigeführt wurden, sofern keine spezielle Regelung im Vertrag steht.
Unfälle, die während der Begehung oder des Versuchs einer Straftat entstehen, sind in der Regel ausgeschlossen. Hierzu zählen beispielsweise Einbruch, Körperverletzung oder andere strafbare Handlungen.
Nicht immer. Wenn der Versicherte zum Beispiel ohne gültige Fahrerlaubnis fährt oder grob fahrlässig handelt, kann der Versicherer Leistungen kürzen oder vollständig verweigern.
Unfälle infolge von Krieg, inneren Unruhen oder terroristischen Anschlägen sind in den meisten Fällen ausgeschlossen. Einige Versicherer bieten gegen Aufpreis spezielle Zusatzbausteine für solche Risiken an.
Viele Versicherer schließen Unfälle bei besonders riskanten Sportarten wie Fallschirmspringen, Motorsport oder Bergsteigen aus oder verlangen dafür spezielle Zusatzversicherungen. Es lohnt sich, diese Punkte vor Vertragsabschluss zu prüfen.
Krankheiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht durch einen Unfall ausgelöst wurden, sind nicht versichert. Ebenso werden Unfälle ausgeschlossen, die ausschließlich auf krankhafte Störungen oder Bewusstseinsverluste zurückzuführen sind.
Nein, absichtliche Selbstverletzungen oder Selbstmordversuche sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Handlung aufgrund einer psychischen Erkrankung erfolgte, die ärztlich nachgewiesen wird.
Ja, wenn Vorerkrankungen oder Vorschäden die Unfallfolgen verstärken oder beeinflussen, kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Dies wird im Rahmen einer sogenannten Mitwirkungsanteilsregelung festgelegt.
Die meisten Unfallversicherungen bieten weltweiten Schutz, allerdings können bestimmte Regionen oder längere Auslandsaufenthalte Einschränkungen unterliegen. Es ist ratsam, vor einer längeren Reise den Vertrag zu prüfen oder eine Zusatzabsicherung abzuschließen.
Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann zu einer Leistungskürzung oder sogar zu einer Leistungsverweigerung führen. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, jeden Unfall zeitnah und vollständig zu melden und die geforderten Nachweise einzureichen.
Hinweis / Haftungsausschluss
Die hier bereitgestellten Informationen zur Unfallversicherung dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Leistungen, Bedingungen und Kosten können je nach Anbieter, Tarif, Alter, Beruf und persönlicher Situation variieren. Vor Abschluss, Änderung oder Kündigung eines Vertrags wird eine persönliche Beratung durch qualifizierte Fachleute empfohlen. Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. (Stand: September 2025)
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