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Ein Unfall sollte dem Versicherer unverzüglich nach dem Ereignis, gemeldet werden. Verzögerte Meldungen können dazu führen, dass der Leistungsanspruch eingeschränkt oder abgelehnt wird.
Die Meldung kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen. Viele Versicherer stellen dafür spezielle Schadenformulare bereit, die vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind.
Wichtige Angaben sind Datum, Ort und genaue Beschreibung des Unfallhergangs, Art und Umfang der Verletzungen, erste ärztliche Einschätzungen sowie Namen von Zeugen oder Beteiligten, falls vorhanden.
In den meisten Fällen verlangt der Versicherer ein ärztliches Attest, um den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung zu bestätigen. Dieses sollte so früh wie möglich eingereicht werden, insbesondere bei Verdacht auf bleibende Schäden.
Wird die Meldung verspätet oder gar nicht abgegeben, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder vollständig verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn durch die verspätete Meldung die Schadenregulierung erschwert wurde.
Ja, auch wenn zunächst keine Verletzungen auftreten, kann sich der Gesundheitszustand später verschlechtern. Eine frühzeitige Meldung sichert den Leistungsanspruch, falls sich Spätfolgen entwickeln.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen sowie die Vorlage von Unterlagen oder Rechnungen.
Ja, der Versicherer kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, um Art und Umfang der Verletzungen festzustellen. Wird diese Untersuchung verweigert, kann das den Leistungsanspruch gefährden.
Grundsätzlich dürfen notwendige Behandlungen durchgeführt werden. Allerdings kann der Versicherer verlangen, über größere Eingriffe informiert zu werden, insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Invaliditätsbewertung haben.
Auch bei Unfällen im Ausland muss der Versicherer so schnell wie möglich informiert werden. Zusätzlich kann es erforderlich sein, ärztliche Unterlagen ins Deutsche zu übersetzen oder eine Begutachtung nach Rückkehr durchzuführen.
Die meisten Versicherer informieren regelmäßig über den Bearbeitungsstand. Bei längeren Verfahren kann der Versicherungsnehmer selbst nach dem aktuellen Stand fragen oder eine schriftliche Bestätigung anfordern.
Bei einer Ablehnung sollte zunächst eine Begründung angefordert und überprüft werden. Gegebenenfalls kann ein Widerspruch eingelegt oder rechtlicher Rat eingeholt werden. Auch die Einschaltung eines Versicherungsombudsmanns ist möglich.
Hinweis / Haftungsausschluss
Die hier bereitgestellten Informationen zur Unfallversicherung dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Leistungen, Bedingungen und Kosten können je nach Anbieter, Tarif, Alter, Beruf und persönlicher Situation variieren. Vor Abschluss, Änderung oder Kündigung eines Vertrags wird eine persönliche Beratung durch qualifizierte Fachleute empfohlen. Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. (Stand: September 2025)
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